Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet jeden, der in Deutschland Verpackungen mit Ware befüllt und an private Endverbraucher abgibt, zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und zur Beteiligung an einem dualen System. Für Onlinehändler gilt das auch für Versandkartons, Füllmaterial und Klebeband – unabhängig von der Menge.
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Was regelt das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit dem 1. Januar 2019 und setzt die erweiterte Produktverantwortung um: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich an den Kosten für Sammlung und Recycling beteiligen. Aufsicht führt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die das öffentliche Register LUCID betreibt.
Entscheidend ist der Herstellerbegriff des Gesetzes: „Hersteller" ist nicht der Kartonproduzent, sondern wer die Verpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt. Im Onlinehandel ist das der Händler, der seine Produkte in einen Versandkarton packt und an Endkunden verschickt – die Versandverpackung samt Füllmaterial, Klebeband und Etikett ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung. Die ab 2026 geltende EU-Verordnung PPWR ergänzt das Gesetz um Designvorgaben, ersetzt Registrierung und Systembeteiligung aber nicht.
Registrierung und Systembeteiligung Schritt für Schritt
- LUCID-Registrierung bei der ZSVR, kostenlos und vor dem ersten Inverkehrbringen, mit Firmendaten, Markennamen und Verpackungsarten. Sie erhalten eine Registrierungsnummer, die Marktplätze und Dienstleister abfragen.
- Vertrag mit einem dualen System: Sie lizenzieren die geplanten Jahresmengen je Materialfraktion (Papier/Pappe/Karton, Kunststoff, Glas, Verbunde). Die Systeme stehen im Wettbewerb, Preise unterscheiden sich.
- Datenmeldung in LUCID: Dieselben Mengen wie beim dualen System melden Sie zusätzlich im Register – Planmenge zu Jahresbeginn, Jahresabschlussmeldung bis 15. Mai des Folgejahres.
- Vollständigkeitserklärung nur für große Inverkehrbringer ab 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 t Leichtverpackungen im Jahr.
Seit Juli 2022 müssen alle Verpackungen registriert werden, auch Transport- und B2B-Verpackungen. Systembeteiligungspflichtig sind aber nur Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen wie Büros und Gastronomie anfallen.
Wer ist verantwortlich, wenn ein Fulfillment-Dienstleister packt?
| Beteiligter | LUCID-Registrierung | Systembeteiligung | Prüfpflicht |
|---|---|---|---|
| Onlinehändler (Auftraggeber) | ja | ja, für Versand- und Produktverpackung | – |
| Fulfillment-Dienstleister | nur für eigene Verpackungen | nein, für Kundenware nicht | ja, seit 1. Juli 2022 |
| Online-Marktplatz | nur für eigene Verpackungen | nein | ja, seit 1. Juli 2022 |
Die Novelle von 2021 hat klargestellt: Befüllt ein Fulfillment-Dienstleister Verpackungen im Auftrag eines Händlers, gilt der Händler als Hersteller. Gleichzeitig dürfen Dienstleister und Marktplätze nur für Händler tätig werden, die registriert und beteiligt sind. Deshalb gehört die LUCID-Registrierungsnummer heute zu jedem seriösen Onboarding. Bezieht der Händler Kartons als „vorlizenziert" vom Verpackungslieferanten oder Dienstleister, ersetzt das die Lizenzierung nur mit schriftlichem Nachweis – die eigene LUCID-Registrierung entfällt nie.
„Wir haben doch nur Amazon-Kartons" oder „Der Dienstleister kümmert sich darum": Beides schützt nicht. Verantwortlich ist, wer die Ware unter seinem Namen an Verbraucher verkauft. Ohne eigene Registrierung riskieren Sie Bußgeld, Listing-Sperren und Abmahnung.
Warum das für Onlinehändler wichtig ist
Die Kosten sind überschaubar – für einen Shop mit einigen Tausend Paketen im Jahr typischerweise wenige Hundert Euro Lizenzgebühr –, die Risiken bei Versäumnis dagegen nicht: Bußgelder bis 200.000 €, Vertriebsverbot, Abmahnungen durch Wettbewerber und gesperrte Marktplatz-Angebote. Wer zusätzlich ins Ausland verkauft, muss beim EU-Versand beachten, dass Frankreich, Österreich, Spanien und Italien eigene Registrierungspflichten mit eigenen Registern haben.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht der Logistik und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Materialfraktionen, Mengenmeldungen oder Auslandspflichten helfen die ZSVR, Ihr duales System oder eine spezialisierte Kanzlei.
So macht es LogYou
Als Fulfillment-Dienstleister ist LogYou gesetzlich verpflichtet, die LUCID-Registrierung und Systembeteiligung seiner Kunden zu prüfen – die Registrierungsnummer gehört deshalb zu den Onboarding-Unterlagen. Verpackt wird in Butzbach im Namen des Händlers; das eingesetzte Verpackungsmaterial stimmen Sie mit LogYou ab, damit die gemeldeten Mengen zu Ihrem Paketaufkommen passen. Mehr unter E-Commerce Fulfillment.
Häufige Fragen zu VerpackG & LUCID
Muss ich mich als kleiner Onlineshop wirklich in LUCID registrieren?
Wer ist verantwortlich, wenn mein Fulfillment-Dienstleister die Pakete packt?
Was droht bei fehlender Registrierung?
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